Gebührensatzung

des Landkreises Elbe-Elster für den Rettungsdienst und qualifizierten Krankentransport
vom 2. Dezember 2024

Gebührensatzung
Präambel

Aufgrund der §§ 3, 28 und 131 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung – BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), der §§ 1, 2, 6 und 17 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz – BbgRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 10], S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 28], S. 8), sowie der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in der Sitzung am 02.12.2024 mit Beschluss Nr. BV  142/2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Der Rettungsdienst als öffentliche Einrichtung

Der Landkreis Elbe-Elster übernimmt als Träger des Rettungsdienstes die ihm nach dem BbgRettG obliegende Aufgabe der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports.

§ 2
Grundsätze
  1. Die Notfallrettung soll unverzüglich lebensrettende Maßnahmen einleiten und weitere schwere gesundheitliche Schäden bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten verhindern. Sie soll ihre Transportfähigkeit herstellen und Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit einem Rettungsfahrzeug unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung befördern. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind verletzte und erkrankte Personen, die sich in Lebensgefahr befinden, sowie Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
  2. Der qualifizierte Krankentransport ist die Beförderung von sonstigen kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind. Sie müssen nach ärztlicher Beurteilung der fachgerechten Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Krankentransportfahrzeugs bedürfen.
  3. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.
  4. Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die Regionalleitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.
§ 3
Gebührentatbestand
  1. Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt der Landkreis Elbe-Elster Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Die Gebühren entstehen
    a. bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW), eines Notfallkrankenwagen
    (NKW) oder eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport;
    b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) mit der Behandlung eines
    Notfallpatienten;
    c. für die Leitstelle mit der nach Alarmierung erfolgten pflichtgemäß durchgeführten Prüfung ergehenden Disposition der Leitstelle zum Ausrücken eines KTW, NKW, RTW oder NEF;
    d. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist; e. für einen durch den Patienten willentlich bestellten aber trotz entsprechender medizinischer Indikation nicht benutzten Krankentransportwagen, Notfallkrankenwagen oder Rettungswagen entsteht die Gebührenschuld mit der Ablehnung des Transportes durch den Patienten.
§ 4
Gebührenschuldner
  1. Gebührenpflichtig ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.
  2. Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und dabei weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmittel rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
  3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Gebührenmaßstab

Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben.

§ 6
Gebührensätze

Es gelten die folgenden Gebührensätze:

Krankentransportwagen (KTW) 313,87 €
Notfallkrankenwagen (NKW) 988,56 €
Rettungswagen (RTW) 1.183,96 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 1.087,57 €
Leitstelle – KTW 29,27 €
Leitstelle – NKW 37,64 €
Leitstelle – RTW 41,82 €
Leitstelle – NEF 23,00 €

§ 7
Fälligkeit der Gebühr
  1. Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Landkreis Elbe-Elster zu entrichten.
  2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Landkreises Elbe-Elster für den Rettungsdienst und qualifizierten Krankentransport vom 11. Dezember 2023 außer Kraft.

Herzberg (Elster),  den 2. Dezember 2024
Christian Jaschinski
Landrat